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AGB «M&B Group»



ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(GÜLTIG AB JANUAR 2020)


1.Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden einen festen Bestandteil jedes zwischen unserer Firma und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Diese sind in all unseren Büros, Lager und im Kaffeeraum ausgehängt sowie auf unserer Internet-Seiten. Demzufolge gelten sie anlässlich einer Kontoeröffnung, Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Besitznahme der Ware als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Sie gehen jedwelchen anderen allgemeinen Bedingungen vor; Nebenabreden, Zusicherungen oder produktspezifische Konditionen bleiben vorbehalten. Die Firma behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern.


2. Angebote

Alle Angebote auf Web-Seiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen und sozialen Netzwerken erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Firma ist nur an Angebote gebunden, die persönlich an unsere Kunden gerichtet werden. Unsere Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten. Das Produktesortiment kann jederzeit und ohne besondere Anzeige geändert werden. Die Firma ist nicht verpflichtet, alle auf Web-Seiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen und sozialen Netzwerken usw. aufgeführten Artikel am Lager zu halten.


3. Preise

Die Firma behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, abgeholt ab dem Lager der Firma. Bei Nachbestellungen kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag belastet werden.


4. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten

Allfällige Kosten für Transport, Verpackung, spezielle Maschinen, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden nach der gültigen Preisliste der Transporteure bei der Rechnungserstellung verrechnet. Allerlei Paletten werden weder weiterberechnet noch entgeltlich entgegengenommen.


5. Lieferungen

5.1. Lieferfristen

Die Firma setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur ungefähr und verpflichten die Firma keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der Firma. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die Firma von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit. Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen; sofern keine besondere Frist/ Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der Firma erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet. Rechnungen erfolgen ab wann die Ware im Lager abholbereit ist.

5.2. Transport und Ablad

Unsere Waren werden durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Bestellungsbestätigung oder vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Abladeort von den Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Bei Ablad wird die Ware neben das Fahrzeug auf den Boden gestellt. Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Transportschäden sind der liefernden Firma und dem Transporteur durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware mit Bilder im Original schriftlich mitzuteilen.

6. Nutzen- und Gefahrenübergang

Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Ware ab Verkaufsstelle oder Lager von der Firma auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Lieferungen, welche durch die Firma oder in deren Namen durch den Lieferanten erfolgen, in welchem Falle Nutzen und Gefahr mit dem Abladen auf den Kunden übergehen.

7. Gewährleistung wegen Mängel der Sache

7.1. Mängel

Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht, von Grösse und Farbe, und generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Es bestehen auch keine Mängel in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche; unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung; Verstösse gegen technische Anleitungen oder Montage- und Unterhaltsanleitungen; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften unserer Lieferanten oder Hersteller; natürliche Abnützung oder übermässige Beanspruchung.

7.2. Mängelrüge

Der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelrüge bezüglich der Ware sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung werden von der Firma nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung bei der ausliefernden Verkaufsstelle schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen und mit Bildern von der originalverpackten Ware versehen werden. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden; ansonsten gilt sie als genehmigt. Die Firma gibt die Mängelrüge an den betreffenden Lieferanten oder Hersteller weiter.


7.3. Verjährung

Die Garantiefristen sind im Obligationenrecht vorgesehen.

7.4. Garantieleistungen

Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die Firma nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet der Handel in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Firma über. In besonderen Fällen kann die Firma die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden gewährleistet. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die Gewährleistungspflicht der Firma gilt als ausgeschlossen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.

8. Umtausch und Warenrücknahmen

Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit der Firma möglich. Spezialanfertigungen und Waren, welche die Firma nicht am Lager oder nicht vom gleichen Ton/Nuance führt oder die ab Fabrik geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Wandplatten werden grundsätzlich nicht retourniert. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verfallene Waren und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Retourwaren werden nur in einwandfreiem Zustand angenommen; sie werden mit einem Abzug von mindestens 20% auf die Faktura-Preise gutgeschrieben. Für sämtliche Retouren wird durch die Firma ein Retourschein erstellt. Bauchemie kann grundsätzlich nicht retourniert werden.

9. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist lautet grundsätzlich 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Wo es die Umstände erfordern, insbesondere bei Bestellungen von Einzel-, Sonder- oder Massanfertigungen wird die Firma ermächtigt, Barzahlung, Anzahlung, Sicherstellung, Vorauszahlung oder Bezahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist zu verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Die Firma ist berechtigt, Mahngebühren und einen Verzugszins von 5 % zu verlangen. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden. Bei Verzug des Kunden kann die Firma die weiteren Lieferungen zurückhalten, bis der Verzug behoben ist; geschieht dies nicht, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Die Firma behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen. Unsere Kunden mit Unternehmensformen wie AG, GmbH, KG etc. haften ab 5.000 Fr. mit Ihrem Privatvermögen. Abzüge ohne Gutschriften sind nicht gestattet. Bei allfälligen unberechtigten Skontoabzügen erfolgt eine automatische Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Die Zahlung mittels einer Kreditkarte gibt keinen Anlass zu einem Skonto.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Firma und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt, gültig auf allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen. Der Kunde wird somit nicht Eigentümer der verkauften Ware anlässlich der Besitzübernahme, sondern erst mit der Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises. Die Firma ist somit ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf ihre Kosten einseitig zu veranlassen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma. Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen Anlass geben könnten, gilt der Sitz in Weisslingen. Die Firma ist jedoch frei, den Sitz oder Wohnsitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.